Liegt beim Verstoß einer Wachperson gegen die DGUV V 23 eine Ordnungswidrigkeit, ein Antragsdelikt oder ein Offizialdelikt vor?

Antwort

Die richtige Antwort ist: B. Eine Ordnungswidrigkeit Begründung: Die Missachtung der Vorschriften der DGUV Vorschrift 23 (früher BGV C7 – Wach- und Sicherungsdienste) stellt in der Regel eine Ordnungswidrigkeit dar, sofern sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wird (§ 209 SGB VII i.V.m. § 58 DGUV V 1). Ein Antragsdelikt oder Offizialdelikt liegt hier nicht vor.

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